Kommissionsvertrag

zwischen der

1. holoride GmbH
mit Sitz in München, Schellingstr. 45, 80799 München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 246496

(nachfolgend „holoride“ oder „Unternehmer“ genannt)
und

2. [AUDI-Vertragshändler]
mit Sitz in [...],[Geschäftsanschrift]
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter HRB [...]

(nachfolgend „AUDI“ oder „Kommissionsagent“ genannt)

Präambel
A. Der Kommissionsagent ist Vertragshändler der AUDI Aktiengesellschaft (Ingolstadt, AG
Ingolstadt HRB 1).
B. holoride bietet eine In-Car-Entertainment-Plattform an, die auch über den
Kommissionsagenten verkauft wird. holoride betraut hiermit den Kommissionsagenten, die
holoride platform (wie nachstehend definiert) und zugehörige Hardware des Unternehmers
über ein vom Unternehmer bereitgestelltes Portal nach Maßgabe der Bestimmungen des
vorliegenden Vertrages im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Unternehmers zu
verkaufen.


Definitionen

C. holoride Platform. Das mit der Lizenz zur zeitlich begrenzten Nutzung erworbene
Programm-Paket – wie beschrieben in Anlage C – wird nachfolgend als „holoride
Platform“ bezeichnet.


Geltungsbereich

D. Die holoride platform soll direkt durch den Unternehmer sowie über Kommissionsagenten
verkauft werden.
E. Der Unternehmer betraut hiermit den Kommissionsagenten nach Maßgabe der
Bestimmungen des vorliegenden Vertrages im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des

Unternehmers in den einzelnen Niederlassungen des Kommissionsagenten in der
Bundesrepublik Deutschland zu verkaufen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

Bestellung zum Kommissionsagenten

Unternehmer gewährt dem Kommissionsagent das nicht ausschließliche Recht, im Verhältnis zum
Endkunden als Verkäufer die im B2B-Portal des Unternehmers jeweils aktuell genannten
Produkte (die „Produkte“) im Auftrag des Unternehmers zu handeln. Der Unternehmer ist
berechtigt, die Produkte direkt an Endkunden zu verkaufen und kann anderen
Kommissionsagenten, Handelsvertretern oder Händlern zeitlich und territorial unbeschränkt
ein Recht zum Vertrieb der Produkte gewähren.
Der Kommissionsagent wird die Produkte auf Rechnung des Unternehmers nach Maßgabe der im
vorliegenden Vertrag festgehaltenen Bedingungen über das vom Unternehmer zur
Verfügung gestellte B2B-Portal verkaufen.


Pflichten des Kommissionsagenten, Zahlungsabwicklung

Der Kommissionsagent hat die Produkte für seine Endkunden ausschließlich über das von dem
Unternehmer bereitgestellte B2B-Portal unter https://shop.holoride.com/ zu verkaufen.
Dabei wird der Kommissionsagent jeweils diejenigen Bedingungen zu Grunde legen, wie sie zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für Eigengeschäfte des
Kommissionsagenten in den Filialen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde.
Der Unternehmer übernimmt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Endkunden für
Forderungen aus dem Verkauf der Produkte allein. Der Kaufpreis für die Produkte steht
dem Unternehmer zu, jeweils abzüglich einer dem Kommissionsagenten gewährten
Provision. Die Netto-Provision beträgt EUR 50,00 je Verkauf für holoride bundle 1 (exkl.
retrofit Hardware) und EUR 80,00 für holoride bundle 2 (inkl. Retrofit hardware). Mit der
Provision sind alle Aufwendungen des Kommissionsagenten abgegolten, soweit hierzu im
Einzelfall keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Der Kommissionsagent wird gegenüber dem Endkunden eine den gesetzlichen Anforderungen
entsprechende Rechnung stellen. Der Kommissionsagent wird die vereinnahmten Beträge
innerhalb von 30 Tagen Zahlungsziel an den Unternehmer auskehren.
Die Abrechnung der Provision für den Kommissionsagenten erfolgt quartalsweise durch den
Unternehmer.

Nutzungsrechte des Kommissionsagenten

An den dem Kommissionsagenten überlassenen Produktpräsentationen, insbes.
Produktfotos und Produktbeschreibungen, Demos, Videos, gewährt der Unternehmer dem
Kommissionsagenten für die Laufzeit und nur für die Zwecke dieses Vertrages ein
unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites nicht übertragbares
Nutzungsrecht ohne das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen. Das Nutzungsrecht
erstreckt sich auf sämtliche bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten
Nutzungsarten, insbes. Verwendung, Wiedergabe, Vorführung, Darstellung, öffentliche
Zugänglichmachung, Vervielfältigung und Verbreitung und umfasst insbes. auch die ganze
oder teilweise Wiedergabe der Produktpräsentationen zu Marketing- und Werbezwecken
soweit für Zwecke dieses Vertrages erforderlich. Im Übrigen verbleiben die Rechte beim
Unternehmer.

Haftung

Soweit sich aus diesem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften die Parteien einander für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns.
Auf Schadensersatz haftet der Kommissionsagent – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Kommissionsagent nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für
Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Unternehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im letzteren
Fall ist die Haftung des Kommissionsagenten auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Der Unternehmer haftet gegenüber dem Kommissionsagenten insbes. für Pflichtverletzungen,
soweit diese zu Ansprüchen des Endkunden gegenüber dem Kommissionsagenten führen
(„Produktmängel“). Produktmängel können insbes. sein: fehlerhafte oder unvollständige
Produktpräsentationen und Produktbeschreibungen, Lieferverzug, Nicht- und
Falschlieferungen, offene und verdeckte Sach- und Rechtsmängel der Produkte, fehlende
Warnhinweise und angeordnete Rückrufe. Der Unternehmer stellt den
Kommissionsagenten insoweit von sämtlichen begründeten Ansprüchen aufgrund von
Produktmängeln (einschließlich Schadenersatzforderungen, Strafen, Zinsen sowie
notwendigen und/oder sachgerechten Abwehrkosten und sonstigen Aufwendungen) auf
erstes Anfordern frei. Der Kommissionsagent informiert den Unternehmer unverzüglich über
geltend gemachte Ansprüche und überlässt dem Unternehmer die hierzu vorhandenen
Unterlagen. Die Verteidigung gegen solche Ansprüche wird der Kommissionsagent vorab
mit dem Unternehmer abstimmen.

Vertraulichkeit; Endkundendaten

Während und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung dürfen die Parteien ihnen bekannt
gewordene Vertrauliche Informationen der anderen Partei weder verwerten noch Dritten in
irgendeiner Form zugänglich machen.


Vertrauliche Informationen“ sind die Bedingungen dieses Vertrages, alle finanziellen,
technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die
Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen
(einschließlich Daten, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf den Unternehmer
oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG beziehen und welche dem
Kommissionsagenten, dessen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn
tätigen Dritten direkt oder indirekt von der Gesellschaft oder einem mit ihm verbundenen
Unternehmen zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis
gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist
unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Unerheblich ist
auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien von dem Unternehmer oder dem
Kommissionsagenten oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern,
die sich auf den Unternehmer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen beziehen.
Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung
durch den Kommissionsagenten bereits öffentlich bekannt war oder danach ohne einen
Verstoß gegen diese Vereinbarung oder Vertraulichkeitsverpflichtungen öffentlich bekannt
wurde. Die Beweislast trägt der Kommissionsagent.
Endkundendaten, insbes. Endkundenadressen, werden durch den Kommissionsagenten im
Rahmen des Verkaufs erhoben, verarbeitet und genutzt und über das B2B-Portal an den
Unternehmer übermittelt. Der Kommissionsagent wird hierzu die Zustimmung der
Endkunden einholen und diese Zustimmung dokumentieren. Der Kommissionsagent steht
insoweit für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften ein und stellt den
Unternehmer von Ansprüchen Dritter wegen deren Verletzung frei.

Laufzeit

Dieser Vertrag wird zunächst für eine Dauer von zwölf (12) Monaten, gerechnet ab dem ersten
Werktag des auf die Unterzeichnung folgenden Kalendermonats, geschlossen
(„Festlaufzeit“). Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Festlaufzeit auf unbestimmte
Zeit, wenn nicht eine Partei das Vertragsverhältnis mit einer Frist von mindestens zwei (2)
Monaten zum Ende der Festlaufzeit kündigt.
Verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, so kann dieser Vertrag von beiden Parteien mit
einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Die Kündigungserklärung bedarf in jedem Fall der Schriftform. Maßgeblich für die Einhaltung der
Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens.

Schlussbestimmungen

Der Unternehmer darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch ohne schriftliche,
vorherige Zustimmung des Kommissionsagenten auf ein mit dem Unternehmer im Sinne
von § 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung
unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder
fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als
zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss
dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der
betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine
solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen. (5) Im
Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die
Parteien eine der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommende Ersatzregelung
treffen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die
Wirksamkeit i.Ü. unberührt.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung ist – soweit gesetzlich zulässig – das am Sitz des Unternehmers zuständige
Gericht.